B. Gerichtsentscheide 2175 Umwandlung schon aus den oben genannten Gründen verneint wer­ den muss, erübrigt sich eine nähere Abklärung der Beteiligungsver­ hältnisse. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen einer steuerneutralen Ersatzbeschaffung oder Umwandlung weder nach altem noch insbesondere neuem Bundessteuerrecht gegeben sind. Spätestens mit der Aufgabe seiner Einzelfirma in A. per Ende 1994 schieden das Inventar und insbesondere seine im Alleineigentum ge­ haltene Liegenschaft in A. aus dem Geschäftsvermögen des Be­ schwerdeführers aus.