Der Wechsel von einer selbständigen zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit hat beim Beschwerdeführer in der Tat eine Zwischenveranlagung nach Art. 96 Abs. 1 BdBSt zur Folge und er schuldet auf allen bei der Liquidation seiner Einzelfirma in A. erzielten Kapitalgewinnen und W ertvermeh­ rungen eine separate Jahressteuer (Art. 43 Abs. 1 BdBSt). Damit wird verhindert, dass diese Einkünfte in eine Bemessungslücke fallen und unbesteuert bleiben (eine Zielsetzung, welche unverändert auch das neue Recht mit der Jahressteuer nach Art. 47 DBG verfolgt; vgl. Agner/Jung/Steinmann, a.a.O., N 1 zu Art. 47 DBG). VGer 17.6.1998 2175