O., 205), ist durchaus fraglich, ob hier wertmässig noch von gleichbleibenden Beteiligungsverhältnissen gesprochen werden kann. Die Ehefrau B. war jedenfalls an der Einzelfirma in A. nicht beteiligt, wogegen sie sich an der Z. AG in S. erstmals und mit einer massgeblichen Sacheinlage beteiligt hat. Da eine steuerneutrale 88 B. Gerichtsentscheide 2175