19 Abs. 1 lit. a DBG ausdrücklich eine unveränderte Weiterführung voraussetzt, ist eine steuerneutrale Umwandlung auch nach neuem Recht nicht gegeben. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob auch gleichblei­ bende Beteiligungsverhältnisse als weitere Voraussetzung einer steu­ erneutralen Umwandlung gegeben sind. Obschon die Rechtsprechung die Steuerneutralität erst bei einer quotalen Verschiebung mit einer wertmässigen Änderung der Beteiligungsverhältnisse verneint (vgl. Reich/Duss, a.a.O., 205), ist durchaus fraglich, ob hier wertmässig noch von gleichbleibenden Beteiligungsverhältnissen gesprochen werden kann.