Dass die Sacheinlage der Beschwerdeführer von der Z. AG zu den früheren Buchwerten übernommen worden wäre, haben die Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang weder behauptet noch nachgewiesen, so dass auch eine steuerneutrale Übernahme aus diesem Grund nicht anerkannt werden kann. Überdies haben die Ehegatten B. mit der je zur Hälfte zu Miteigentum erworbenen Liegenschaft in S. ein gemein­ sames Vermögensobjekt eingebracht, das nicht zum Geschäftsver­ mögen der lange zuvor aufgegebenen Einzelfirma des Ehemannes B. in Ä. gehörte, so dass nicht gesagt werden kann, die Aktiengesell­ schaft werde mit den gleichen Mitteln fortgesetzt. Da Art. 19 Abs. 1 lit.