Die altrechtliche Praxis und Art. 19 DBG verneinen eine Realisierung der stillen Reserven, wenn dabei die Buchwerte übernommen werden, die Beteiligungsverhältnisse grundsätzlich gleich bleiben und die Beteiligungsrechte nicht innert fünf Jahren veräussert werden (vgl. Höhn, Steuerrecht, N 106 zu § 15, Agner/Jung/Steinmann, Komm, zum DBG, Ziff. 8 zu Art. 61). Dass die Sacheinlage der Beschwerdeführer von der Z. AG zu den früheren Buchwerten übernommen worden wäre, haben die Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang weder behauptet noch nachgewiesen, so dass auch eine steuerneutrale Übernahme aus diesem Grund nicht anerkannt werden kann.