Dass dies in den Büchern der Einzelfirma und der Z. AG je so vollzogen worden wäre, haben die Beschwerdeführer weder behauptet noch belegt. Weil es sich dabei um steuermindernde Tatsachen handelt, für welche die Beweislast bei den Beschwerdeführern liegt, macht die Vorinstanz zu Recht geltend, ein Ersatzbeschaffung sei auch aus die­ sem Grund zu verneinen. 3. Neben der Ersatzbeschaffung machen die Beschwerdeführer geltend, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei die Übertragung des Vermögens aus der Einzelfirma in A. auf die Pflegeheim Z. AG als