Eine Ersatzbeschaffung ist nur insoweit steuerneutral möglich, als der bei der Veräusserung des zu ersetzenden W irtschaftsgutes realisierte Ertrag durch entsprechenden Aufwand neutralisiert wird. Die Differenz zwischen dem Veräusserungserlös und dem Buchwert des veräusserten Gutes ist unverzüglich zur Herabsetzung des Buchwertes des Ersatzgutes zu verwenden, oder es ist eine Ersatzbeschaffungsrück­ lage in entsprechender Höhe zu bilden, falls die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Jahr erfolgt (vgl. M. Reich, a.a.O., N CH 396). Dass dies in den Büchern der Einzelfirma und der Z. AG je so vollzogen worden wäre, haben die Beschwerdeführer weder behauptet noch belegt.