Für diesen Zeitraum kann somit auch nicht von betriebsnotwendigem Anlagever­ mögen gesprochen werden. Es fehlt somit an der für eine steuerneu­ trale Ersatzbeschaffung nach altem wie neuem Recht vorausgesetzten Funktionsgleichheit und während eines Jahres (1995) auch an der Betriebsnotwendigkeit. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob allenfalls die weiteren kumulativ vorausgesetzten Bedingungen der steuerneutralen Ersatzbeschaffung gegeben sind. b) Einer steuerneutralen Ersatzbeschaffung steht im übrigen auch entgegen, dass die Beschwerdeführer es trotz ausdrücklichem Hin­ weis in Ziff.