S. 62, zu einer weitgehend vergleichbaren Neugründung durch vorher je selbständig erwerbende Ehegatten). Aber selbst wenn man es auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ankommen lassen wollte, könnte nicht von einer wirtschaftlichen Identität der Ersatzgüter ge­ sprochen werden. Die beiden Ersatzgüter wurden während des Jahres 1995 nicht von einem selbständigen Unternehmer, sondern von den beiden Ehegatten als unselbständige Angestellte privat gehalten und erst Anfang 1996 in eine Aktiengesellschaft eingebracht. Für diesen Zeitraum kann somit auch nicht von betriebsnotwendigem Anlagever­ mögen gesprochen werden.