Die beiden Ersatzgüter dienten über­ dies einem völlig anderen Betrieb. Beim Pflegebetrieb in S. handelt es sich zwar noch um einen Betrieb derselben Branche wie der aufgege­ bene Betrieb in A., jedoch mit einer neuen Kundschaft sowie mit einem wesentlich grösseren Umfang und anderem Anlagevermögen, so dass gemessen an den ausgeschiedenen Vermögensgegenständen jeden­ falls nicht mehr von einer Funktionsgleichheit der Ersatzgüter gespro­ chen werden kann (vgl. BGer vom 19.12.1986, in: M. Reich, a.a.O., 86 B. Gerichtsentscheide 2174