Anderseits steht fest, dass die beiden Beschwerdefüh­ rer die umstrittene Ersatzliegenschaft in S. je zu Miteigentum erwarben und bei der erst per 25. Januar 1996 erfolgten Neugründung der Pfle­ geheim Z. AG gemeinsam als Sacheinlage einbrachten. D.h. die Er­ satzliegenschaft und auch das zugekaufte Ersatzinventar dienten nie dem bisherigen Einzelunternehmen, sondern einem erst nach dessen Liquidation neu gegründeten Unternehmen, an dem die Ehefrau erst­ mals massgeblich beteiligt war. Die beiden Ersatzgüter dienten über­ dies einem völlig anderen Betrieb.