Zudem war er nach den Akten Alleineigentümer der Liegenschaft in A., welche somit längstens bis am 31. Dezember 1994 in seinem Ge­ schäftsvermögen verblieb. Unbestritten ist auch, dass seine Ehefrau vor dem Verkauf des Alters- und Pflegeheimes in A. nicht selbständig erwerbend tätig war, sondern im Betrieb des Ehemannes als Pflegerin angestellt war und mithin am Betrieb in A. weder beteiligt noch dinglich berechtigt war. Anderseits steht fest, dass die beiden Beschwerdefüh­ rer die umstrittene Ersatzliegenschaft in S. je zu Miteigentum erwarben und bei der erst per 25. Januar 1996 erfolgten Neugründung der Pfle­ geheim Z. AG gemeinsam als Sacheinlage einbrachten.