Es fehlt an der Funktionsgleichheit der streitigen Er­ satzgüter, d.h. diese dienen nicht der Fortsetzung eines im wesentli­ chen unveränderten Betriebes des gleichen Unternehmens. Der Be­ schwerdeführer bestreitet nämlich nicht, dass er per 31. Dezember 1994 seine selbständige Erwerbstätigkeit als Inhaber einer Einzelfirma (Alters- und Betreuungsheim in A.) aufgegeben hat und dass er ab 1. Januar 1995 einer unselbständigen Angestelltentätigkeit nachging. Zudem war er nach den Akten Alleineigentümer der Liegenschaft in A., welche somit längstens bis am 31. Dezember 1994 in seinem Ge­ schäftsvermögen verblieb.