Entscheidend ist jedoch, dass wenigstens eine der anderen kumulativen Voraussetzungen der steuerneutralen Er­ satzbeschaffung nicht gegeben ist, und zwar unabhängig davon, ob die Ersatzbeschaffung noch unter altem oder neuem Bundesrecht realisiert wurde: Es fehlt an der Funktionsgleichheit der streitigen Er­ satzgüter, d.h. diese dienen nicht der Fortsetzung eines im wesentli­ chen unveränderten Betriebes des gleichen Unternehmens.