, mit Hinweis auf Cagianut/Höhn, Unternehmenssteuerrecht). Weil das neue DBG an der Funktionsgleichheit festhält, ist auch die Ausweitung des Ersatzbeschaffungstatbestandes zu einem eigentli­ chen Reinvestitionstatbestand weiterhin ausgeschlossen (vgl. M. Reich, a.a.O., N CH 397f.). Hingegen hat das Zwangselement gemäss W ortlaut und Lehre zum neuen DBG an Bedeutung verloren, und es genügt nun schon ein innerbetrieblicher Zwang irgendwelcher Art, um eine steuerneutrale Ersatzbeschaffung zu rechtfertigen (M. Reich, a.a.O., N CH 392).