Sodann ist die Ersatzbe­ schaffung auf funktionell gleiches Anlagevermögen im gleichen Betrieb beschränkt; mit anderen Worten die Funktionsgleichheit ist betriebs­ bezogen, hinsichtlich der spezifischen Aufgabe zu beurteilen, die dem ausgeschiedenen Wirtschaftsgut im Betrieb zugekommen ist. Das Ersatzgut muss der Fortsetzung des im wesentlichen unveränderten Betriebs des gleichen Unternehmens dienen. Der Verkauf eines Be­ triebes und die Investition in einen anderen Betrieb wird bundesrecht­ lich nicht als Ersatzbeschaffung qualifiziert (vgl. BGE 108 lb 330, E. 5.d; ß. Walker, a.a.O., S. 181; M. Reich, Unternehmensumstrukturie­ rung im Schweiz. Steuerrecht, in: Widmann/Mayer, Umwandlungs­