sich um den Ersatz von betriebsnotwendigem Anlagevermögen han­ deln. D.h. das Ersatzgut muss unmittelbar der Leistungserstellung die­ nen; ausgeschlossen sind daher Vermögensobjekte, welche dem Un­ ternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag die­ nen (vgl. Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum DBG, N. 2 zu Art. 64; BGE 108 lb 329; B. Walker, in: Höhn/Athanas, Das neue Bun­ desrecht über die direkten Steuern, S. 181). Sodann ist die Ersatzbe­ schaffung auf funktionell gleiches Anlagevermögen im gleichen Betrieb beschränkt;