B. Gerichtsentscheide 2174 Leistungsfähigkeit hinaus. Der Steuerpflichtige ist diesfalls nämlich keineswegs leistungsfähiger als derjenige, dem die gleichen beiden Leistungen infolge von tatsächlichen oder administrativen Zufälligkei­ ten nacheinander ausgerichtet werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Lei­ stungsfähigkeit ein selbständiges verfassungsmässiges Recht dar (Höhn, Steuerrecht, 7. Aufl., N 37 zu § 3). Das Gericht kommt zum Schluss, dass Art.