Das Gericht kommt zum Schluss, dass Art. 35 Abs. 2 StG unter diesen Umständen verfas­ sungskonform wie folgt einschränkend auszulegen ist: Ein Zusammen­ rechnen verschiedener Kapitalleistungen ist immer dann geboten, wenn die Kapitalleistungen alle aufgrund desselben versicherten Risi­ kos bzw. Ereignisses im gleichen Jahr zufliessen. Fliessen jedoch Kapitalleistungen für je andere versicherte Risiken bzw. Ereignisse gleichzeitig zu, hat das Zusammenrechnen bei der Bemessung der Jahressteuer zu unterbleiben. Damit wird sichergestellt, dass die Be­ steuerung in beiden Fällen nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfolgt.