Dass der Gesetzgeber auch an diese eher seltene Fall­ gruppe dachte und auch diesfalls ein Zusammenrechnen wollte, lässt sich allein aus der Verwendung der Mehrzahl in Art. 35 Abs. 2 StG nicht ableiten. Die Steuerverwaltung kann ihre Auslegung weder auf die Gesetzesmaterialien stützen noch deuten das Gesetz oder der Normzweck auf ein Zusammenrechnen auch in diesen speziellen Fäl­ len hin. Fallen Kapitalleistungen für völlig verschiedene versicherte Risiken gleichzeitig an, ist ein Zusammenrechnen zur Wahrung einer Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit keineswegs erforderlich.