35 Abs. 2 StG auch ausdrücklich gewollt. Dies gilt jedoch nicht ohne weiteres für den eher seltenen Fall, dass im gleichen Jahr Kapitalleistungen nicht nur aus verschiedenen Quellen, sondern infolge verschiedener Ereignisse bzw. verschiedener versicherter Risiken zufliessen. Dies ist beispiels­ weise der Fall, wenn Kapitalleistungen infolge eines Unfalles bzw. einer bleibenden Invalidität gleichzeitig mit Alterskapitalien ausgerich­ tet werden. Dass der Gesetzgeber auch an diese eher seltene Fall­ gruppe dachte und auch diesfalls ein Zusammenrechnen wollte, lässt sich allein aus der Verwendung der Mehrzahl in Art. 35 Abs. 2 StG nicht ableiten.