Diese Auslegung ist im Grundsatz zutreffend. Jedoch nur für den Regelfall, dass die Kapitalleistungen zwar aus unterschiedlichen Quellen zufliessen (Säulen 2, 3a, 3b), jedoch alle im gleichen Ereignis (z.B. Erreichen des AHV-Alters) ihren Rechtsgrund haben. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn im gleichen Jahr verschiedene Alters­ kapitalien aus verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen zufliessen. Dies­ falls stellt das Zusammenrechnen in der Tat eine Besteuerung nach Massgabe der Leistungsfähigkeit sicher und dies ist vom Gesetzgeber aufgrund des W ortlautes (Leistungen) von Art. 35 Abs. 2 StG auch ausdrücklich gewollt.