rechnen sind, folge daraus, dass analog dem Recht der direkten Bun­ dessteuer mehrere Leistungen zusammenzuzählen seien (unter Hin­ weis auf Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, N 2 zu Art. 48 DBG). Zudem sei es kanto­ nale Praxis, Leistungen aus der 2. und 3. Säule zusammenzurechnen, weshalb gleiches auch für die Säule 3a und b gelten müsse. Unter der Voraussetzung, dass die Kapitalleistungen alle im gleichen Jahr zur Auszahlung gelangen, trage diese Lösung zu einer Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei. Diese Auslegung ist im Grundsatz zutreffend.