Demnach ist die Jahressteuer insbesondere bei Kapitalabfindungen nach Art. 28 Ziff. 3 StG zum Satz zu berechnen, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistun­ gen eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. Weil das Gesetz ausdrücklich von Leistungen (Mehrzahl) spricht, die umzu­ 82 B. Gerichtsentscheide 2173