Dabei handelte es sich um eine Altersleistung, welche ihren Grund im Erreichen des AHV-Alters und nicht im Unfall bzw. in der eingetretenen Invalidität hat (Art. 3 Abs. 1 B W 3, Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorge­ formen, SR 831.461.3). Die Vorinstanz leitet das Zusammenrechnen der beiden Kapitallei­ stungen, welche sie nach dem Gesagten zutreffend Art. 28 Ziff. 3 StG subsumierte, aus Art. 35 Abs. 2 StG ab. Demnach ist die Jahressteuer insbesondere bei Kapitalabfindungen nach Art.