Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 2. Ferner ist umstritten, ob die Vorinstanz bei der Bemessung der Jahressteuer die Kapitalleistungen aus privater Unfallversicherung im Betrag von Fr. 480’000.-- mit der im gleichen Jahr zugeflossenen Kapi­ talabfindung aus der Säule 3a (Fr. 166'175.--) zusammenrechnen durfte. Dabei handelte es sich um eine Altersleistung, welche ihren Grund im Erreichen des AHV-Alters und nicht im Unfall bzw. in der eingetretenen Invalidität hat (Art. 3 Abs. 1 B W 3, Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorge­ formen, SR 831.461.3).