Kapitalleistungen nach Art. 28. Ziff. 3 StG unterliegen einer ge­ trennt vom übrigen Einkommen berechneten Jahressteuer und bei der Berechnung dieser Jahressteuer ist Art. 32 nicht anwendbar (Art. 34 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 StG). Demnach sind bei der Jahressteuer überhaupt keine Abzüge zulässig. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. Dass die invaliditätsbedingten Kosten bei der ge­ trennt von der Jahressteuer zu erhebenden ordentlichen Einkom­ mensbesteuerung allenfalls als Abzug geltend gemacht werden kön­ nen, ist seitens der Vorinstanz unbestritten.