talleistung als steuerfreie Integritäts- oder Haushaltentschädigung zu behandeln. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen. Dass die nach Art. 28 Ziff. 3 steuerbare Kapitalleistung aus privater Unfallversicherung je nach Grad der Eigenfinanzierung nur teilweise und im konkreten Fall zu 60% steuerbar ist (Art. 28 Ziff. 2 StG), wurde von der Vorinstanz zu Recht anerkannt. Andere oder weitere Abzüge, wie sie die Beschwerdeführerin für Haushalts- und Pflegekosten gel­ tend macht, sind durch Art. 34 Abs. 2 StG ausdrücklich ausgeschlos­ sen. Kapitalleistungen nach Art.