nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dass die Steuerpflichtige heute allenfalls eine Hausfrauentä­ tigkeit ausübt oder ausüben würde, ist bei dieser bis zum Unfall selb­ ständigen Zahnärztin versicherungs- und damit auch steuerrechtlich unerheblich. Die spezifisch als Zahnärztin vereinbarte abstrakte Be­ messung der Kapitalabfindung steht einer Qualifizierung als Haus­ haltsentschädigung entgegen. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Steuerpflicht der streitigen Lei­ stung gestützt auf Art. 28 Ziff. 3 StG bejahte und es ablehnte, die Kapi­