als Invaliditätsentschädi­ gung nach Art. 88 W G ist diese Vorsorgeform auch durchaus aner­ kannt. Weil zweitens die Kapitalleistung gestützt auf Art. 88 W G und gemäss der Vereinbarung mit der E-Versicherung aufgrund der frühe­ ren Erwerbstätigkeit als selbständige Zahnärztin ausgerichtet wurde, steht weder eine Haushaltentschädigung noch eine Genugtuungs-, Integritäts- oder sonstige Schadensersatzleistung in Frage. Die Be­ schwerdeführerin kann daher aus der zu Art. 28 Ziff. 4 StG ergange­ nen Rechtsprechung (ARG VP 1994/ 2130) nichts zu ihren Gunsten ableiten.