StG steuerbar. Gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung sind nämlich vorab Kapitalleistungen aus Versicherungen ohne Einschränkung steuerbar und mithin auch die streitige Kapitalleistung aus privater Unfallversicherung. Im weiteren sind nach dieser Bestimmung Kapital­ leistungen aus Vorsorgeeinrichtungen und anderen anerkannten Vor­ sorgeformen steuerpflichtig. Entgegen der Auffassung der Beschwer­ deführer kann der privaten Unfallversicherung der Vorsorgecharakter nicht abgesprochen werden, deckt sie doch ergänzend zur Invaliden­ versicherung und statt der für Selbständige nicht obligatorischen UVG-Versicherung das Invaliditätsrisiko ab; als Invaliditätsentschädi­ gung nach Art.