eingeschränkte Erwerbsfähigkeit anknüpft, muss aber jedenfalls für die bis zum Unfallereignis hauptberuflich als selbständige Zahnärztin tä­ tige Beschwerdeführerin gelten: Gemäss Versicherungspolice und Schreiben der E-Versicherung vom 21. 12.1994 wurde mit der verein­ barten Gliederskala für Ärzte und Zahnärzte ausdrücklich der erhöhten Bedeutung der Gebrauchshand für die Versicherte Rechnung getra­ gen und die Kapitalleistung wurde denn auch ausdrücklich infolge der Gebrauchsunfähigkeit eines Armes nach dieser Skala ausgerichtet. Unter diesen Umständen steht zweierlei fest: Die streitige Versiche­ rungsleistung ist erstens jedenfalls gestützt auf Art. 28 Ziff. 3 StG steuerbar.