vor, weshalb es dabei bleibt, dass die privatversicherungsrechtli­ che Invaliditätsentschädigung die wirtschaftlichen Nachteile der ganz oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit ausgleicht. Nach der Rechtspre­ chung des Bundesgerichtes ändert am Charakter als Einkommenser­ satz nichts, dass Art. 88 W G für Invaliditätsentschädigungen neben der konkreten Bemessungsart insbesondere auch die abstrakte Be­ messungsart, d.h. die Bemessung der Kapitalabfindung aufgrund einer Gliedertaxe, zulässt (StE 1991 BdBStB 26.44 Nr. 3) und dass diese Bemessungsart, weil sie praktisch viel einfacher durchzuführen ist, im Privatversicherungsrecht sogar die Regel bildet.