88 W G handelt es sich somit um eine Versicherungs­ leistung, welche von Gesetzes wegen eine Beeinträchtigung der Er­ werbsfähigkeit voraussetzt und daher die damit verbundenen w irt­ schaftlichen Nachteile ausgleichen soll. Es handelt sich weder um eine Integritäts- noch eine Genugtuungsleistung, wie sie das UVG (allerdings auch nur ergänzend zur Invaliditätsrente) kennt, um damit nicht die wirtschaftlichen, sondern die körperlichen oder seelischen Nachteile auszugleichen (vgl. A. Maurer, Schweiz. Unfallversiche­ rungsrecht, 1985, S. 413 ff.). Eine Integritätsentschädigung in diesem Sinn sieht Art. 88 W G für den Bereich der privaten Unfallversicherung nicht