88 des Bundesgesetzes über den Versiche­ rungsvertrag (W G , SR 221.229.1). Demnach knüpft die Leistungs­ pflicht des privaten Versicherers im Invaliditätsfall ausdrücklich an die Voraussetzung an, dass die Erwerbsfähigkeit des Versicherten vor­ aussichtlich bleibend beeinträchtigt wird. Bei der Invaliditätsentschädi­ gung nach Art. 88 W G handelt es sich somit um eine Versicherungs­ leistung, welche von Gesetzes wegen eine Beeinträchtigung der Er­ werbsfähigkeit voraussetzt und daher die damit verbundenen w irt­ schaftlichen Nachteile ausgleichen soll.