wurde, blieb zu Recht unbestritten, dass hier keine Leistung aus einer privaten Lebensversicherung oder eine andere Ausnahme im Sinn von Art. 19 Abs. 3 StG in Frage steht. Bei der Kapitalleistung der E-Versi- cherung handelt es sich vielmehr um eine Leistung aus einer privatrechtlichen Unfallversicherung. Dabei wurde für den Invaliditätsfall ausdrücklich die Anwendung einer erhöhten Gliederskala für Ärzte und Zahnärzte vereinbart (act. 11.1/2 und 3). Für solche privaten Unfall­ versicherungen gilt Art. 88 des Bundesgesetzes über den Versiche­ rungsvertrag (W G , SR 221.229.1).