19 Abs. 1 StG dar und sind als solche, vorbehältlich der Ausnahmen gemäss Art. 19 Abs. 3 StG, einkom­ menssteuerpflichtig. Weil nicht eine rückkaufsfähige Todesfallsumme, sondern ausdrücklich eine Invaliditätsentschädigung ausbezahlt 79 B. Gerichtsentscheide 2173