Erst wenn der dritte Abschluss keine oder nur noch eine geringe Gewinn- oder Umsatzsteigerung ausweist, ist die Phase mit den üblichen Gewinn- oder Umsatzschwankungen erreicht und die Bemessung ist diesfalls auch ohne Ausdehnung auf den drit­ ten Abschluss repräsentativ für die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Betriebes. Diese differenzierte Praxis erlaubt weit besser dem Einzel­ fall sachgemäss und wirklichkeitsnah Rechnung zu tragen, als dies die von den Beschwerdeführern beantragte starre Beschränkung auf zwei Geschäftsabschlüsse je tun könnte. Das Gericht hat daher nach wie vor keinen Anlass, von der bisherigen Praxis abzuweichen.