Diese differenzierte Praxis erlaubt weit besser dem Einzel­ fall sachgemäss und wirklichkeitsnah Rechnung zu tragen, als dies die von den Beschwerdeführern beantragte starre Beschränkung auf zwei Geschäftsabschlüsse je tun könnte. Das Gericht hat daher nach wie vor keinen Anlass, von der bisherigen Praxis abzuweichen. VGer 18.11.1998 2173