diziert und somit die Aufbauphase des Betriebes noch nicht als abge­ schlossen erscheint. Erst wenn der dritte Abschluss keine oder nur noch eine geringe Gewinn- oder Umsatzsteigerung ausweist, ist die Phase mit den üblichen Gewinn- oder Umsatzschwankungen erreicht und die Bemessung ist diesfalls auch ohne Ausdehnung auf den drit­ ten Abschluss repräsentativ für die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Betriebes. Diese differenzierte Praxis erlaubt weit besser dem Einzel­ fall sachgemäss und wirklichkeitsnah Rechnung zu tragen, als dies die von den Beschwerdeführern beantragte starre Beschränkung auf zwei Geschäftsabschlüsse je tun könnte.