Aus diesem Grund ist die Ausdehnung auf beide Jahre der Folgeperiode grundsätzlich immer zulässig und auch gefestigte Praxis. Liegen bei frühem Eintritt in die Steuerpflicht bis zum Ende der Folgeperiode drei Abschlüsse vor, so ist auch der dritte Abschluss grundsätzlich zu be­ rücksichtigen, insbesondere wenn eine erneute Gewinn- oder Um­ satzsteigerung eine gestiegene Leistungsfähigkeit des Pflichtigen in­ 78 B. Gerichtsentscheide 2173