diese wurden denn auch beide berücksichtigt. Für den Fall, dass bis zum Ende einer Folgeperiode drei Abschlüsse vorliegen, lässt sich daraus nicht ablei­ ten, es müsse immer bei zwei Abschlüssen sein Bewenden haben. Vielmehr hat die Veranlagung grundsätzlich immer nach der w irt­ schaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu erfolgen. Aus diesem Grund ist die Ausdehnung auf beide Jahre der Folgeperiode grundsätzlich immer zulässig und auch gefestigte Praxis.