gerte Gewinne erwirtschaftet wurden, dass die Phase des Geschäfts­ aufbaus nach dem zweiten Geschäftsjahr noch nicht abgeschlossen war. Um die tatsächliche Ertragskraft des Betriebes zu erfassen, wurde daher als notwendig erkannt, den Bemessungszeitraum auf das dritte Geschäftsjahr und damit auf beide Jahre der Folgeperiode aus­ zudehnen. Nichts anderes ergibt sich aus AR GVP 1989, Nr. 2060. Weil die Steuerpflicht als Selbständigerwerbender erst kurz vor Ende der ersten Steuerperiode entstand, lagen in diesem Fall bis Ende der Folgeperiode auch nur zwei Geschäftsabschlüsse vor; diese wurden denn auch beide berücksichtigt.