Aus den da­ mals erwähnten Entscheiden der Steuerrekurskommission vom 27. Januar 1995 und diesen bestätigend des Regierungsrates vom 5. September 1995 ergibt sich, dass die Praxis schon damals gegebe­ nenfalls den Einbezug eines dritten Geschäftsjahres und damit die Ausdehnung auf beide Jahre der Folgeperiode zuliess, wenn die un­ terschiedlichen Ergebnisse der einzelnen Abschlüsse nicht die Folge von üblichen Umsatz- oder Gewinnschwankungen waren, und sich diese som it nicht über mehrere Steuerperioden hindurch ausglichen. Auch der Regierungsrat schloss aus der Tatsache, dass im konkreten Fall von Jahr zu Jahr und namentlich im dritten Jahr erheblich gestei­