Von einer irrtüm lichen Annahme kann keine Rede sein. Aus den da­ mals erwähnten Entscheiden der Steuerrekurskommission vom 27. Januar 1995 und diesen bestätigend des Regierungsrates vom 5. September 1995 ergibt sich, dass die Praxis schon damals gegebe­ nenfalls den Einbezug eines dritten Geschäftsjahres und damit die Ausdehnung auf beide Jahre der Folgeperiode zuliess, wenn die un­ terschiedlichen Ergebnisse der einzelnen Abschlüsse nicht die Folge von üblichen Umsatz- oder Gewinnschwankungen waren, und sich diese som it nicht über mehrere Steuerperioden hindurch ausglichen.