Die Beschwerdeführer machen für ihren Standpunkt, wonach nur zwei Geschäftsabschlüsse zu berücksichtigen seien, geltend, das Verwaltungsgericht habe mit seinem Entscheid vom 22. Oktober 1997 i.S. M.W. wohl die geänderte Praxis, den Bemessungszeitraum jeweils bis zum Ende der Folgeperiode auszudehnen, bestätigt, jedoch in der irrtümlichen Annahme, es handle sich dabei um eine gefestigte Praxis. Von einer irrtüm lichen Annahme kann keine Rede sein.