b KV qualifiziert werden kann. Anderseits kommt folgendes hinzu: Die Praxis des Bundesgerichts zu den in aller Regel jedoch tieferen Studiengebühren lässt erkennen, dass das höchste Gericht unter zwei Bedingungen bereit ist, auch weitergehende Mängel der formellgesetzlichen Grundlage durch zu offen gehaltene Ermächtigungen zu akzeptieren. Voraussetzung ist allerdings, dass eine Gebühr bereits seit langem erhoben wird und sich diese auch weiterhin an das bisher Übliche hält; das schliesst einzig, aber immerhin eine Anpassung an die Teuerung ein. Zweitens muss die Vergleichbarkeit der Gebühren an den verschiedenen schweizerischen Hochschulen gegeben sein (vgl. BGE 121 I 277).