74 SchuIG eine hinreichende gesetzliche Grundlage dar. Dass die den Eltern belasteten Kosten für Sprach­ schule, Unterkunft und Flug einen Marktwert haben, ändert nichts. Nach der erwähnten Rechtsprechung berechtigt dies einzig dazu, auf die Festlegung der Höhe der Kausalabgabe im Gesetz zu verzichten. c) Beim obligatorischen Sprachaufenthalt handelt es sich sodann um eine neue schulische Massnahme, welche erst mit Beschluss der Landesschulkommission vom 2. Mai 1995 Aufnahme in den Lehrplan 74 B. Gerichtsentscheide 2171