Kosten der Flugreise im Betrag von insgesamt Fr. 3'446.80 belastet (definitive Rechnung vom 27. August 1997). Obwohl damit Fremdko­ sten weiterbelastet wurden, ändert dies nichts daran, dass den Eltern mithin Kosten für eine im Rahmen des obligatorischen Schulunter­ richts erforderliche Massnahme belastet und damit ein von der Tochter erlangter Vorteil abgeschöpft wurde (Vorzugslast). Auf diese Kau­ salabgabe ist Art. 69 Abs. 2 lit. b KV anwendbar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes und mithin nicht erst seit dem Inkrafttreten von Art. 69 Abs. 2 lit.